Bundesrecht konsolidiert: Bildungsinvestitionsgesetz § 9, Fassung vom 07.08.2024

Bildungsinvestitionsgesetz § 9

Kurztitel

Bildungsinvestitionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Auszahlung der Zweckzuschüsse

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß Paragraph 5, Absatz 7, im März durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2Nicht verbrauchte Mittel eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Mittel gemäß Paragraph 2, Absatz 2 b, sind bis spätestens im Jahr 2024 an den Bund zurückzuzahlen.

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40245803

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/8/P9/NOR40245803