Bundesrecht konsolidiert: Bildungsinvestitionsgesetz § 11, Fassung vom 07.08.2024

Bildungsinvestitionsgesetz § 11

Kurztitel

Bildungsinvestitionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Befristete ergänzende Mittelverwendung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsMittel gemäß Paragraph 2, Absatz 2 b, können bis zu 5 % befristet in den Jahren 2020 bis 2022 auch zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit an den Schulen für weitere Personalkategorien eingesetzt werden (Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen).
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Mittelverwendung gemäß Absatz eins, ist die Verwendung von Personal, das vom Bund bereitgestellt wird. Der Aufwand für dieses Personal ist dem Bund zu ersetzen, wobei maximal 50 % des Ersatzes aus den Mitteln gemäß Absatz eins, bedeckt werden dürfen. Den Bund trifft keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Personal.
  3. Absatz 3Aus den Mitteln gemäß Paragraph 2, Absatz 2 b, können den Schulerhaltern abweichend von Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 4, die Höchstbeträge für die Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß Paragraph 3, Absatz eins a,, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform, und für Maßnahmen im Personalbereich gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 gewährt werden.
  4. Absatz 4Diese ergänzenden Mittelverwendungen sind in die Abrechnung gemäß Paragraph 10, aufzunehmen.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40216049

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/8/P11/NOR40216049