Bundesrecht konsolidiert: Bildungsinvestitionsgesetz § 10, Fassung vom 13.07.2024

Bildungsinvestitionsgesetz § 10

Kurztitel

Bildungsinvestitionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Controlling und Evaluierung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der gewährten Mittel einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.
  2. Absatz eins aZum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Die Länder haben die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Öffnungszeiten der Tagesbetreuung, die Art des Schulerhalters, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen, die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Ferienbetreuung (Paragraph 4, Absatz 3,) und die Anzahl der Gruppen und der Betreuungstage sowie den jeweiligen Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung bzw. Ferienbetreuung gekommen ist. Sämtliche Meldungen haben ohne Personenbezug zu erfolgen.
  3. Absatz eins bDie Länder überprüfen die Nachweise für die Auszahlung der Gelder an die Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bzw. der Ferienbetreuung (Paragraph 4, Absatz 3,) und melden dem Bund etwaige festgestellte Verstöße. Solche Verstöße begründen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel.
  4. Absatz 2Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Die Schulerhalter sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts zu unterstützen.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40216048

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/8/P10/NOR40216048