Bundesrecht konsolidiert: Bildungsinvestitionsgesetz § 10, Fassung vom 31.08.2019

Bildungsinvestitionsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsinvestitionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Index

70/06 Schulunterricht

Text

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Controlling und Evaluierung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse und Förderungen einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse und Förderungen jederzeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse und Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Die Schulerhalter sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts zu unterstützen.

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40190318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/8/P10/NOR40190318