(3)Absatz 3Aus den Mitteln gemäß § 2 Abs. 2b können den Schulerhaltern abweichend von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 die Höchstbeträge für die Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß § 3 Abs. 1a, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform, und für Maßnahmen im Personalbereich gemäß § 4 Abs. 2 und 3 gewährt werden.Aus den Mitteln gemäß Paragraph 2, Absatz 2 b, können den Schulerhaltern abweichend von Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 4, die Höchstbeträge für die Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß Paragraph 3, Absatz eins a,, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform, und für Maßnahmen im Personalbereich gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 gewährt werden.