Bundesrecht konsolidiert: Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien) Art. 1, Fassung vom 23.10.2019

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien) Art. 1

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 5/2017

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Abkommens, falls der Text nichts anderes erfordert:

  1. Ziffer eins
    bedeutet der Begriff „Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt2, einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Abkommens angenommenen Anhänge und sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens gemäß Artikel 90 und 94 des Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind oder von diesen ratifiziert wurden;
  2. Ziffer 2
    bedeutet der Begriff „ICAO” die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization);
  3. Ziffer 3
    bedeutet der Begriff „EASA” die Europäische Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency);
  4. Ziffer 4
    bedeutet der Begriff „Dry-Lease-Vereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer für das Leasing eines Luftfahrzeugs zur entgeltlichen Nutzung, ohne Besatzung und unter Betrieb des Luftfahrzeugs im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Leasingnehmers;
  5. Ziffer 5
    bedeutet der Begriff „Leasinggeber“ den eingetragenen Eigentümer oder die Person, die dem Leasingnehmer ein Luftfahrzeug zur entgeltlichen Nutzung überlässt;
  6. Ziffer 6
    bedeutet der Begriff „Leasingnehmer“ den Betreiber, an den ein Luftfahrzeug zur entgeltlichen Nutzung vermietet wird, und in dessen Betriebsgenehmigung einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses das Luftfahrzeug registriert ist;
  7. Ziffer 7
    bedeutet der Begriff „Zivilluftfahrtbehörde“ im Falle des Königreichs Belgien die belgische Zivilluftfahrtbehörde mit Sitz in B-1210 Brüssel, City Atrium 6th floor, Vooruitgangstraat, 56, und im Falle der Republik Österreich die Luftfahrtbehörde Austro Control GmbH, Wagramer Straße 19, A-1220 Wien, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich ist, oder jede andere Person oder Behörde, die berechtigt ist, die Funktionen wahrzunehmen, die der genannten Behörde obliegen;
  8. Ziffer 8
    bedeutet der Begriff „Eintragungsstaat“ den Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das zur entgeltlichen Nutzung vermietete Luftfahrzeug eingetragen ist;
  9. Ziffer 9
    bedeutet der Begriff „Betreiberstaat“ den Staat, von dem der Leasingnehmer seine Betriebsgenehmigung erhalten hat.

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2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

20009777

Dokumentnummer

NOR40190203

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2017/5/A1/NOR40190203