Bundesrecht konsolidiert: Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien) § 0, tagesaktuelle Fassung

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien) § 0

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 5/2017

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

28.10.2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

(Übersetzung)
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Belgien über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
StF: BGBl. III Nr. 5/2017

Sprachen

Englisch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, mit 1. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

der Republik Österreich

und

die Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Belgien

unter Berücksichtigung des Protokolls1 vom 6. Oktober 1980 zur Änderung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

von dem Wunsch geleitet, mit Blick auf eine Verbesserung der Sicherheit in der zivilen Luftfahrt sämtliche oder einen Teil der Funktionen und Aufgaben in Bezug auf Artikel 12, 30, 31 und 32 (a) des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, festgelegt in Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, der im Protokoll vom 6. Oktober 1980 enthalten ist, an den Betreiberstaat eines Luftfahrzeugs zu übertragen;

in der Überzeugung, dass es im Rahmen von ICAO Doc 9760, Teil römisch IV, Kapitel 6, (Lufttüchtigkeitshandbuch), und ICAO Doc 8335, Teil römisch fünf (Handbuch der Verfahrensweisen für Betriebsprüfung, Zertifizierung und fortdauernde Überwachung) notwendig ist, die internationalen Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt genau festzulegen, wenn ein Luftfahrzeug, das in einem Vertragsstaat registriert ist, im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung vom Inhaber einer Betriebsgenehmigung betrieben wird, die vom anderen Vertragsstaat ausgestellt wurde, einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC);

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Königreich Belgien und die Republik Österreich Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind und daher zahlreiche harmonisierte europäische Regelungen im Bereich der Luftverkehrsvorschriften anwenden und damit eine standardisierte Vorgehensweise gewährleisten;

sind auf Grundlage von Artikel 33 und 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt wie folgt übereingekommen:

_____________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 1999,.

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

20009777

Dokumentnummer

NOR40190213

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2017/5/P0/NOR40190213