Bundesrecht konsolidiert: Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 37, Fassung vom 24.02.2026

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 37

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

14.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die FMA kann den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
  2. Absatz 2,Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 und rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Verstößen gegen die in Paragraph 34, Absatz 2 und 3 angeführten Pflichten Anmerkung eins, ) mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Wenn die FMA nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Absatz 2, genannten betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält, die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA die Entscheidung (Absatz 2,):
    1. Ziffer eins
      erst dann zu veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die FMA die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
    3. Ziffer 3
      nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
      1. Litera a
        dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder
      2. Litera b
        dass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
  4. Absatz 4,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, 2, oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder gemäß dem Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  5. Absatz 5,Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen aus dem Internetauftritt entfernt werden.
  6. Absatz 6,Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 4 und 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

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Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 36, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024, lautet: „… In Paragraph 37, Absatz 2, wird der Ausdruck „in Paragraph 34, Absatz 2 und 3 angeführte Pflichten“ durch den Ausdruck „in Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 angeführte Pflichten“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40266467

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/118/P37/NOR40266467