Bundesrecht konsolidiert: Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 23a, Fassung vom 07.09.2025

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 23a

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

14.12.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gemäß Paragraph 2, Ziffer 25, zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die eingerichteten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken haben insbesondere Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 4,);
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung oder potenziell risikogeneigter Konstellationen;
    3. Ziffer 3
      Risikomanagementsysteme im Hinblick auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung;
    4. Ziffer 4
      Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gemäß Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1509.
  2. Absatz 2Die Strategien, Kontrollen und Verfahren (Absatz eins,) haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen und sind in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan zu genehmigen; sie sind laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, ist durch einen besonderen Beauftragten zu überwachen. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen. Darüber hinaus hat eine risikobasierte unabhängige Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie deren laufende Anwendung durch die interne Revision zu erfolgen. Sofern Verpflichtete zur Einrichtung einer internen Revision nicht verpflichtet sind und eine unabhängige Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist, hat die Prüfung durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen. Die Bestimmungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Proliferationsfinanzierung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 25,, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Die Umsetzung und Einhaltung derselben ist durch den besonderen Beauftragten (Absatz 2,) sicherzustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2 bis 4 und 6 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen zu Aufbewahrungspflichten und Datenschutz gemäß Paragraph 21 und zum Informationsaustausch gemäß Paragraph 22, sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung stehen der FMA die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts zur Verfügung.

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme, Anzeigepflicht

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40266460

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/118/P23a/NOR40266460