Bundesrecht konsolidiert: Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 20, Fassung vom 07.09.2025

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 20

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verbot der Informationsweitergabe

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Paragraph 16 und Paragraph 17, dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Zudem haben die Verpflichteten, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren.
  2. Absatz 2Sobald der Kunde von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach Paragraph 17, Absatz 4, verständigt wurde, sind die Verpflichteten jedoch ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.
  3. Absatz 3Das Verbot gemäß diesem Paragraph
    1. Ziffer eins
      steht einer Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder einer Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung nicht entgegen;
    2. Ziffer 2
      steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Mitgliedstaaten oder zwischen diesen und ihren Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihren Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (Paragraph 24,) halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllen;
    3. Ziffer 3
      steht einer Informationsweitergabe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in jenen Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, nicht entgegen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40230838