Bundesrecht konsolidiert: Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 19, Fassung vom 07.09.2025

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 19

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

30.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSchadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.
  2. Absatz 2Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
  3. Absatz 3Die FMA hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der FMA auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2023/1113 gemäß Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 melden können.

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40266450

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/118/P19/NOR40266450