(2)Absatz 2Die Verpflichteten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Abs. 1 zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB erfolgen, wenn der Verpflichtete davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.Die Verpflichteten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz eins, zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen Paragraph 165,, Paragraph 278 a,, Paragraph 278 b,, Paragraph 278 c,, Paragraph 278 d, oder Paragraph 278 e, StGB erfolgen, wenn der Verpflichtete davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 16 Z 37, BGBl. I Nr. 62/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,)