Bundesrecht konsolidiert: Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 3, Fassung vom 14.06.2018

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

22.07.2019

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Risikoanalyse

Nationale Risikoanalyse

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Ermittlung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie aller Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang ist beim Bundesminister für Finanzen ein Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Die Bundesminister für Justiz, für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zumindest ein Mitglied und einen Stellvertreter zu nominieren. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren. Der Vorsitzende hat das Koordinierungsgremium zumindest zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Mitglieder des Koordinierungsgremiums können bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Einberufung verlangen.
  2. Absatz 2Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Grundlage der nationalen Risikoanalyse stellen die Beiträge der in Absatz eins, genannten Mitglieder dar, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erstellen haben. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849 zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Koordinierungsgremiums hat die Erstellung zu koordinieren.
  3. Absatz 3Die nationale Risikoanalyse dient folgenden Zwecken:
    1. Ziffer eins
      der Verbesserung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere zur Ermittlung aller etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen und zur Empfehlung der zu treffenden Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      der Identifikation von Sektoren oder Bereichen mit geringem oder erhöhtem Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;
    3. Ziffer 3
      der Identifikation von Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf die Entwicklung von neuen Produkten und neuen Geschäftspraktiken inklusive neuen Vertriebsmechanismen und der Nutzung von neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte;
    4. Ziffer 4
      der Zuteilung von Ressourcen und zur Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;
    5. Ziffer 5
      der Sicherstellung, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden und
    6. Ziffer 6
      der umgehenden Versorgung der Verpflichteten mit angemessenen Informationen, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können.
    Die Bundesminister für Finanzen, für Justiz, für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zwecke zu setzen.
  4. Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich alle für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, den Finanzmarkt betreffenden Daten, Informationen, Analysen und Bewertungen zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA jene Daten zu übermitteln, die sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des SanktG ermittelt und verarbeitet hat, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Das Koordinierungsgremium hat weiters Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf nationaler Ebene zu entwickeln, regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen und Umsetzungsempfehlungen auszusprechen.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40189664

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/118/P3/NOR40189664