Bundesrecht konsolidiert: Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung § 6, Fassung vom 18.05.2024

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung § 6

Kurztitel

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPDG-DV

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Dokumentation der Finanzlage und Steuerpositionen

Paragraph 6,

Die „Dokumentation der Finanzlage und Steuerpositionen“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den konsolidierten Abschluss der multinationalen Unternehmensgruppe für das betreffende Veranlagungsjahr, sofern ein solcher für anderweitige Zwecke zu erstellen ist, und
  2. Ziffer 2
    eine Auflistung und kurze Beschreibung bestehender Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung („Advance Pricing Arrangements“) der multinationalen Unternehmensgruppe sowie anderer Vorabentscheidungen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Erträge zwischen den verschiedenen Staaten oder Gebieten.

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20009754

Dokumentnummer

NOR40188985