Bundesrecht konsolidiert: Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung § 9, Fassung vom 04.07.2022

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung § 9

Kurztitel

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

22.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPDG-DV

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle

Paragraph 9,

Die „Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle“, an denen die Geschäftseinheit beteiligt ist, hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine Beschreibung der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle (z. B. Beschaffung von Herstellungsleistungen, Einkauf von Waren, Dienstleistungserbringung, Darlehen, Finanz- und Erfüllungsgarantien, Lizenzen für immaterielle Werte) sowie des Kontexts, in welchem diese Geschäftsvorfälle stattfinden,
  2. Ziffer 2
    den Betrag der geleisteten und erhaltenen unternehmensgruppeninternen Zahlungen für jede Art unternehmensgruppeninterner Geschäftsvorfälle (für Produkte, Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen usw.), an denen die inländische Geschäftseinheit beteiligt ist; diese Auflistung ist aufzuschlüsseln nach den jeweiligen Staaten oder Gebieten des ausländischen Zahlungsleistenden oder –empfängers,
  3. Ziffer 3
    eine Identifizierung der verbundenen Unternehmen, die an den einzelnen Arten unternehmensgruppeninterner Geschäftsvorfälle beteiligt sind, sowie der Beziehungen untereinander,
  4. Ziffer 4
    Kopien aller wesentlichen unternehmensgruppeninternen Vereinbarungen, welche die inländische Geschäftseinheit abgeschlossen hat,
  5. Ziffer 5
    eine Vergleichbarkeits- und Funktionsanalyse der Geschäftseinheit sowie relevanter verbundener Unternehmen in Bezug auf alle dokumentierten Arten von unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfällen, einschließlich aller Veränderungen im Vergleich zu vorangegangenen Veranlagungsjahren,
  6. Ziffer 6
    einen Hinweis auf die geeignetste Verrechnungspreismethode in Bezug auf die jeweils betrachtete Art des unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfalls; dabei sind die Gründe für die Auswahl dieser Methode anzugeben,
  7. Ziffer 7
    einen Hinweis auf das verbundene Unternehmen, das gegebenenfalls als untersuchte Geschäftseinheit („Tested Party“) gewählt wird, sowie eine Erläuterung der Gründe für dessen Auswahl,
  8. Ziffer 8
    eine Zusammenfassung der wesentlichen Annahmen, die der Anwendung der Verrechnungspreismethode zu Grunde gelegt wurden,
  9. Ziffer 9
    gegebenenfalls eine Erläuterung der Gründe für die Durchführung einer Mehrjahresanalyse,
  10. Ziffer 10
    eine Auflistung und Beschreibung gegebenenfalls ausgewählter (interner oder externer) vergleichbarer Fremdgeschäftsvorfälle und Angaben zu relevanten Finanzindikatoren für unabhängige Unternehmen, auf die sich die Verrechnungspreisanalyse stützt, einschließlich einer Beschreibung der angewandten Methode für die Vergleichswertsuche sowie der Herkunft dieser Informationen,
  11. Ziffer 11
    eine Beschreibung aller zur Herstellung der Vergleichbarkeit vorgenommenen Anpassungen und ein Hinweis darauf, ob diese Anpassungen an den Ergebnissen der untersuchten Geschäftseinheit, den Fremdvergleichsgeschäftsvorfällen oder an beiden vorgenommen wurden,
  12. Ziffer 12
    eine Beschreibung der Gründe für die Schlussfolgerung, dass die relevanten Geschäftsvorfälle unter Anwendung der ausgewählten Verrechnungspreismethode fremdvergleichskonform vergütet wurden,
  13. Ziffer 13
    eine Zusammenfassung der Finanzinformationen, die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendet wurden, und
  14. Ziffer 14
    eine Kopie bestehender Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung („Advance Pricing Arrangements“) sowie sonstiger Vorabentscheidungen, an denen die inländische Steuerverwaltung nicht beteiligt ist und die mit den genannten Geschäftsvorfällen in Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Finanzgarantie, Vergleichbarkeitsanalyse

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20009754

Dokumentnummer

NOR40188988