Bundesrecht konsolidiert: Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 § 1, Fassung vom 16.07.2019

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022

Abkürzung

G-EnLD-VO 2017

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

1. Teil
Allgemeines

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
    1. Ziffer eins
      „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
    2. Ziffer 2
      „Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
    3. Ziffer 3
      „Betreiber von Speichern“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung eines Speichers (Speicheranlage bzw. Speicherstation) verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      „biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
    5. Ziffer 5
      „Einschränkung von vertraglichen Lieferungen“ jede Unterschreitung der vom Versorger gemeldeten aggregierten Vorschauwerte für Bezüge vom Virtuellen Handelspunkt und für Importe um mehr als 30 %;
    6. Ziffer 6
      „Ein- und Ausspeicherkapazität (-rate) eines Speichers“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in den Speicher eingebracht beziehungsweise aus diesem entnommen werden kann;
    7. Ziffer 7
      „erhebliche Reduktion der Importe“ eine an zumindest einem Einspeisepunkt auftretende Unterschreitung der tatsächlich eingespeisten Mengen von den als initiale Nominierung „D-1“ angemeldeten und im day-ahead-Matchingergebnis bestätigten Mengen um mehr als 30 %;
    8. Ziffer 8
      „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
    9. Ziffer 9
      „Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
    10. Ziffer 10
      „Exporte“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
    11. Ziffer 11
      „gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
    12. Ziffer 12
      „Gastag“ den Zeitraum, der um 6 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
    13. Ziffer 13
      „Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
    14. Ziffer 14
      „Großabnehmer“ alle Endverbraucher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2015,, mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde;
    15. Ziffer 15
      „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen gasförmiger Energieträger, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
    16. Ziffer 16
      „Heizkraftwerk“ ein Wärmekraftwerk, in dem andere Energieformen in einem kombinierten Prozess sowohl in elektrische Energie als auch in nutzbare Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
    17. Ziffer 17
      „Heizwerk“ eine Anlage, in der andere Energieformen ausschließlich in nutzbare Wärme umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
    18. Ziffer 18
      „Importe“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
    19. Ziffer 19
      „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
    20. Ziffer 20
      „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
    21. Ziffer 21
      „Lastverlauf“ bzw. „Lastfluss“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von den Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
    22. Ziffer 22
      „maximale Netto-Heizleistung“ die einem Wärmenetz oder Fernwärmenetz von einem Wärmekraftwerk mit KWK zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
    23. Ziffer 23
      „Messwert“ einen Wert der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist oder entnommen wurde;
    24. Ziffer 24
      „Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad Celsius gekennzeichneten Zustand eines gasförmigen Energieträgers;
    25. Ziffer 25
      „Polstergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebs dient;
    26. Ziffer 26
      „Produktion“ alle auf dem Bundesgebiet geförderten trockenen vermarktbaren (nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel) Mengen;
    27. Ziffer 27
      „Produktionskapazität (-rate)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
    28. Ziffer 28
      „Speicher“ eine, einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas;
    29. Ziffer 29
      „Speicherbewegung“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die im Berichtszeitraum in einen Speicher eingepresst (Einspeicherung) oder aus einem Speicher entnommen wird (Speicherentnahme);
    30. Ziffer 30
      „Speicherinhalt“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die sich zum Erhebungszeitpunkt im Speicher befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
    31. Ziffer 31
      „Speichervolumen“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die maximal in einen Speicher eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
    32. Ziffer 32
      „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende/s, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten eine Einheit bilden/t und für das/die ein Endverbraucher gasförmige Energieträger bezieht und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
    33. Ziffer 33
      „verfügbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten pro Stunde, die jedenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Versorgung von Endverbrauchern tatsächlich verfügbar gemacht werden können;
    34. Ziffer 34
      „zusätzlich aktivierbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Stundenraten, die über die verfügbaren Stundenraten hinausgehend aufgebracht werden können, insbesondere über nicht kontrahierte Speicherraten und Produktionsraten.
  2. Absatz 2„Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für private Zwecke verwenden,
    2. Ziffer 2
      „Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
    Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.
  3. Absatz 3Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.
  4. Absatz 4Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu erfassen. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte, die Einspeicherung und Speicherentnahme sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.
  6. Absatz 6Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012,, festgelegten Verrechnungsbrennwerts in kWh umzurechnen.

Schlagworte

Fernleitungsnetz, Einspeicherkapazität, Leistungswert, Leistungsmengenangabe

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40188915