Bundesrecht konsolidiert: Wählerevidenzgesetz 2018 § 6, tagesaktuelle Fassung

Wählerevidenzgesetz 2018 § 6

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEviG

Index

10/04 Wahlen

Text

Berichtigungsanträge

Paragraph 6,
  1. Absatz einsJeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse zur Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.
  2. Absatz 2Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich gestellt wird, für jeden Fall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  5. Absatz 5Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Gesetzesnummer

20009720

Dokumentnummer

NOR40188282

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/106/P6/NOR40188282