Bundesrecht konsolidiert: Wählerevidenzgesetz 2018 § 7, Fassung vom 28.04.2025

Wählerevidenzgesetz 2018 § 7

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEviG

Index

10/04 Wahlen

Text

Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, zu deren Eintragung in die Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Gesetzesnummer

20009720

Dokumentnummer

NOR40188283

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/106/P7/NOR40188283