Bundesrecht konsolidiert: Wählerevidenzgesetz 2018 § 8, Fassung vom 05.07.2022

Wählerevidenzgesetz 2018 § 8

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEviG

Index

10/04 Wahlen

Text

Behörden im Berichtigungsverfahren

Paragraph 8,

Die gemäß Paragraph 9, mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Gesetzesnummer

20009720

Dokumentnummer

NOR40188284

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/106/P8/NOR40188284