Bundesrecht konsolidiert: Wählerevidenzgesetz 2018 § 5, tagesaktuelle Fassung

Wählerevidenzgesetz 2018 § 5

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEviG

Index

10/04 Wahlen

Text

Einsichtnahme in die Wählerevidenz

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIn die Wählerevidenz einer Gemeinde kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von Paragraph eins, Absatz 2, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig. Jedermann kann im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.
  2. Absatz 2Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Gemeinde kann, wenn eine Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde einen Ausdruck der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig.
  3. Absatz 3Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge zur Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz eins und 2 sowie Paragraph 6, hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20009720

Dokumentnummer

NOR40251005

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/106/P5/NOR40251005