Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
25.10.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Sonderausgaben-DÜV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsFür Teilnehmer an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben ist in FinanzOnline zum Zweck der Ermittlung des vbPK SA des Zuwendenden und zum Zweck der Ausstattung der Daten der Zuwendenden mit einem vbPK SA ein Link zur Stammzahlenregisterbehörde einzurichten. Dabei hat FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren.
(2)Absatz 2Die Strukturen für die Datenübermittlung im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
Im RIS seit
27.10.2016
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Gesetzesnummer
20009663
Dokumentnummer
NOR40187214