Bundesrecht konsolidiert: Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung § 11, Fassung vom 31.12.2020

Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung § 11

Kurztitel

Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

25.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Sonderausgaben-DÜV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür Teilnehmer an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben ist in FinanzOnline zum Zweck der Ermittlung des vbPK SA des Zuwendenden und zum Zweck der Ausstattung der Daten der Zuwendenden mit einem vbPK SA ein Link zur Stammzahlenregisterbehörde einzurichten. Dabei hat FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren.
  2. Absatz 2Die Strukturen für die Datenübermittlung im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.

Im RIS seit

27.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Gesetzesnummer

20009663

Dokumentnummer

NOR40187214