Bundesrecht konsolidiert: Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung § 7, Fassung vom 13.12.2018

Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung § 7

Kurztitel

Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Sonderausgaben-DÜV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie übermittlungspflichtige Organisation hat eine Berichtigung einer unrichtigen Datenübermittlung längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers vorzunehmen und dabei den zutreffenden Gesamtbetrag sowie zum Zweck der Identifizierung des zu berichtigenden Datensatzes jedenfalls auch dessen Referenznummer anzugeben. Die Berichtigung kann unterbleiben, wenn sie im Abgabenverfahren des betroffenen Steuerpflichtigen wegen eingetretener Verjährung keine steuerliche Auswirkung mehr entfaltet.
  2. Absatz 2Eine zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlung ist längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers nachzuholen. Absatz eins, letzter Satz gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Wird eine Zahlung, die von einer Datenübermittlung erfasst ist, zu einem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem die die Zuwendung umfassende Datenübermittlung bereits erfolgt ist, ist Absatz eins, anzuwenden; bei vollständiger Rückerstattung ist der Betrag mit Null zu berücksichtigen.

Im RIS seit

27.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Gesetzesnummer

20009663

Dokumentnummer

NOR40187210