Bundesrecht konsolidiert: Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung § 10, tagesaktuelle Fassung

Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung § 10

Kurztitel

Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Sonderausgaben-DÜV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür die Teilnahme an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben in FinanzOnline gilt:
    1. Ziffer eins
      Folgende übermittlungspflichtige Organisationen sind ohne bescheidmäßige Zulassung gemäß Ziffer 2, Teilnehmer an der Datenübermittlung:
      1. Litera a
        eine Organisation, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen ist (Paragraph 4 a, Absatz 8, EStG 1988)
      2. Litera b
        die Österreichische Akademie der Wissenschaften
      3. Litera c
        das Österreichische Archäologische Institut
      4. Litera d
        das Institut für Österreichische Geschichtsforschung
      5. Litera e
        die Österreichische Nationalbibliothek
      6. Litera f
        das Österreichisches Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980,
      7. Litera g
        das Bundesdenkmalamt
      8. Litera h
        der Bundesdenkmalfonds gemäß Paragraph 33, des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,
      9. Litera i
        die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)
      10. Litera j
        die Diplomatische Akademie
      11. Litera k
        ein Landesfeuerwehrverband und eine freiwillige Feuerwehr. Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband hat dem Bundesministerium für Finanzen die Landesfeuerwehrverbände und die Bezeichnungen der freiwilligen Feuerwehren im Bundesgebiet für die Teilnahme an der Datenübermittlung bekannt zu geben und allfällige nachträgliche Änderungen zu melden.
    2. Ziffer 2
      Andere als die in Ziffer eins, genannten übermittlungspflichtigen Organisationen haben beim Finanzamt Österreich unter Verwendung des amtlichen Formulars den Antrag zu stellen, als Teilnehmer an der Datenübermittlung zugelassen zu werden. Das Finanzamt Österreich hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen und über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auf die bescheidmäßige Zulassung von Einfluss ist, ist dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats anzuzeigen.
  2. Absatz 2Teilnehmer an der Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, Litera b bis k und Ziffer 2, sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigte Organisation zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines namhaft zu machenden Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist unverzüglich mitzuteilen. Im Einzelfall kann der Dienstleister aus den in Paragraph 6, FonV 2006 genannten Gründen ausgeschlossen oder abgelehnt werden.
  4. Absatz 4Für die Anmeldung übermittlungspflichtiger Organisationen zu FinanzOnline gilt Paragraph 3, FOnV 2006 entsprechend. Keine Anmeldung zu FinanzOnline ist für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Organisationen und solche Einrichtungen erforderlich, die bereits Teilnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FOnV 2006 sind.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20009663

Dokumentnummer

NOR40230698