Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuzugsbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 102/2005, außer Kraft.
(3) Erfolgte der Zuzug vor dem 15. August 2015, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
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1. | Die gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 erforderliche Mindestvergütung gilt nicht. |
2. | Abweichend von § 5 erfolgt die Beseitigung der durch den Zuzug eintretenden steuerlichen Mehrbelastungen bei Personen, denen bereits eine Zuzugsbegünstigung gewährt wurde, durch Anwendung der im zuletzt ergangenen Bescheid vorgesehenen Entlastungsmethode. |
3. | Die Zuzugsbegünstigung ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2016 nicht zuzuerkennen, wenn die gesamte Dauer der Begünstigung 20 Jahre überschreiten würde. |
4. | § 6 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. |
(4) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen des § 323b Abs. 4 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, sind anzuwenden.