(2)Absatz 2Das zuständige Finanzamt hat eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit Bescheid zum Eintritt in die Verpflichtungen einer ausländischen obersten Muttergesellschaft zu verpflichten, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist. Ein solcher Bescheid hat nicht zu ergehen, wenn spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, eine andere österreichische Geschäftseinheit als vertretende Muttergesellschaft eingetreten ist oder, wenn eine andere in Österreich ansässige Geschäftseinheit durch Bescheid in die Verpflichtung der obersten Muttergesellschaft eingetreten ist.Das zuständige Finanzamt hat eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit Bescheid zum Eintritt in die Verpflichtungen einer ausländischen obersten Muttergesellschaft zu verpflichten, wenn eine der Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt ist. Ein solcher Bescheid hat nicht zu ergehen, wenn spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, eine andere österreichische Geschäftseinheit als vertretende Muttergesellschaft eingetreten ist oder, wenn eine andere in Österreich ansässige Geschäftseinheit durch Bescheid in die Verpflichtung der obersten Muttergesellschaft eingetreten ist.