Local File
§ 7.
(1) Das Local File umfasst spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab (Informationen zu Finanztransaktionen der Geschäftseinheit sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse):
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– | Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit, |
– | Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle, |
– | Finanzinformationen. |
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Local File mit Verordnung näher festzulegen.