Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
02.08.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VPDG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts
§ 4.
Für eine multinationale Unternehmensgruppe im Sinne des § 2 Z 1 ist zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts entsprechend der Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 verpflichtet:
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1. | die oberste Muttergesellschaft, wenn diese in Österreich ansässig ist, oder |
2. | eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit, die in die Verpflichtungen einer obersten Muttergesellschaft eingetreten ist. |
Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist. Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 3 Abs. 1, die weder oberste Muttergesellschaft noch vertretende Muttergesellschaft oder eine aufgrund von § 5 Abs. 2 eingetretene Geschäftseinheit ist, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen. |
Im RIS seit
11.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Gesetzesnummer
20009608
Dokumentnummer
NOR40186005