Bundesrecht konsolidiert: Verordnung elektromagnetische Felder § 2, Fassung vom 20.11.2020

Verordnung elektromagnetische Felder § 2

Kurztitel

Verordnung elektromagnetische Felder

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 179/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEMF

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsElektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
  2. Absatz 2Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 verwendet.
  3. Absatz 3Diese Verordnung umfasst nicht vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.

Im RIS seit

13.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20009590

Dokumentnummer

NOR40184887