(2)Absatz 2Sofern der qualifizierte VDA qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, dass zumindest seine Zertifikatsdatenbank von einem anderen qualifizierten VDA übernommen werden kann und wird. Auch im Fall des Widerrufs der qualifizierten Zertifikate hat der qualifizierte VDA sicherzustellen, dass die Zertifikatsdatenbank weitergeführt wird; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle als Teil ihrer Vertrauensinfrastruktur (§ 14 Abs. 3) für die Weiterführung der Zertifikatsdatenbank auf Kosten des qualifizierten VDA Sorge zu tragen.Sofern der qualifizierte VDA qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, dass zumindest seine Zertifikatsdatenbank von einem anderen qualifizierten VDA übernommen werden kann und wird. Auch im Fall des Widerrufs der qualifizierten Zertifikate hat der qualifizierte VDA sicherzustellen, dass die Zertifikatsdatenbank weitergeführt wird; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle als Teil ihrer Vertrauensinfrastruktur (Paragraph 14, Absatz 3,) für die Weiterführung der Zertifikatsdatenbank auf Kosten des qualifizierten VDA Sorge zu tragen.