Bundesrecht konsolidiert: Signatur- und Vertrauensdienstegesetz § 9, Fassung vom 22.10.2021

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz § 9

Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVG

Index

20/12 Urkunden

Text

Beendigungsplan und Vertrauensinfrastruktur

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEin qualifizierter VDA hat der Aufsichtsstelle zumindest drei Wochen im Vorhinein die geplante Einstellung seiner Tätigkeit anzuzeigen.
  2. Absatz 2Sofern der qualifizierte VDA qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, dass zumindest seine Zertifikatsdatenbank von einem anderen qualifizierten VDA übernommen werden kann und wird. Auch im Fall des Widerrufs der qualifizierten Zertifikate hat der qualifizierte VDA sicherzustellen, dass die Zertifikatsdatenbank weitergeführt wird; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle als Teil ihrer Vertrauensinfrastruktur (Paragraph 14, Absatz 3,) für die Weiterführung der Zertifikatsdatenbank auf Kosten des qualifizierten VDA Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Ein Widerruf der gültigen qualifizierten Zertifikate gemäß Absatz 2, ist nur dann zulässig, wenn die Aufsichtsstelle auf Antrag des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort feststellt, dass deren Weiterführung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ist der Widerruf unzulässig, hat der Bund für deren Weiterführung Sorge zu tragen. Der qualifizierte VDA hat zu diesem Zweck dem Bund alle notwendigen Mittel und Informationen zu übergeben.
  4. Absatz 4Die Signatoren und Siegelersteller sind von der Einstellung der Tätigkeit sowie vom Widerruf, der Übernahme oder der Weiterführung unverzüglich zu verständigen.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

20009585

Dokumentnummer

NOR40211752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/50/P9/NOR40211752