Bundesrecht konsolidiert: Signatur- und Vertrauensdienstegesetz § 10, Fassung vom 21.09.2021

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz § 10

Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVG

Index

20/12 Urkunden

Text

Zugangsrechte und Aufbewahrungsdauer

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAuf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein qualifizierter VDA Zugang zur Dokumentation nach Artikel 24, Absatz 2, Litera h, eIDAS-VO und seiner Zertifikatsdatenbank zu gewähren.
  2. Absatz 2Bei Verwendung eines Pseudonyms in einem Zertifikat hat der VDA die personenbezogenen Daten über die Identität des Signators an einen Dritten zu übermitteln, sofern von diesem an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Die Dokumentation ist vom qualifizierten VDA 30 Jahre, gerechnet ab dem im qualifizierten Zertifikat eingetragenen Ende der Gültigkeit oder, mangels eines solchen, 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des Anfallens von einschlägigen Informationen über die von dem qualifizierten VDA im Rahmen seiner Tätigkeit ausgegebenen und empfangenen Daten, aufzubewahren.

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

20009585

Dokumentnummer

NOR40202673

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/50/P10/NOR40202673