Bundesrecht konsolidiert: Signatur- und Vertrauensdienstegesetz § 5, Fassung vom 07.08.2020

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz § 5

Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVG

Index

20/12 Urkunden

Text

Pflichten von Signatoren und Siegelerstellern

Paragraph 5,

Signatoren und Siegelersteller oder von ihnen dazu beauftragte qualifizierte VDA haben bei qualifizierten Signaturen ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder bei qualifizierten Siegeln ihre elektronischen Siegelerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe von Dritten auf ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder elektronischen Siegelerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe an Dritte zu unterlassen. Die Weitergabe von elektronischen Siegelerstellungsdaten an autorisierte Personen ist zulässig. Signatoren oder Siegelersteller haben den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die elektronischen Signaturerstellungsdaten oder die elektronischen Siegelerstellungsdaten abhandenkommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

20009585

Dokumentnummer

NOR40184734

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/50/P5/NOR40184734