(1)Absatz einsDas Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland bei den Aufgaben gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des vorgenannten Abkommens.Das Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland bei den Aufgaben gemäß Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des vorgenannten Abkommens.