Bundesrecht konsolidiert: Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 17b, Fassung vom 16.10.2025

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 17b

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17b

Inkrafttretensdatum

02.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zusammenarbeit mit Behörden und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Paragraph 17 b,
  1. Absatz einsDas Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland bei den Aufgaben gemäß Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des vorgenannten Abkommens.
  2. Absatz 2Im Falle eines an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Ersuchens nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Unterabs. 2 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40245418