(1)Absatz einsDas Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten bei den Aufgaben gemäß Art. 1 Abs. 11 lit. c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Art. 1 Abs. 11 lit. c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057.Das Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten bei den Aufgaben gemäß Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057.