Bundesrecht konsolidiert: Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 17a, Fassung vom 16.10.2025

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 17a

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

27.04.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach der Richtlinie (EU) 2020/1057

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsDas Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten bei den Aufgaben gemäß Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057.
  2. Absatz 2Im Falle eines von einer zuständigen Behörde oder Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Ersuchens nach Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.
  3. Absatz 3Im Übrigen bleibt Paragraph 17, unberührt.

Im RIS seit

26.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40261505

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/44/P17a/NOR40261505