Bundesrecht konsolidiert: Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 21a, Fassung vom 17.12.2024

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 21a

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr

Paragraph 21 a,
  1. Absatz eins,Verkehrsunternehmer im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins und Absatz 2, haben vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach Paragraph 19 a, in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Fahrer, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort nicht in Österreich haben und bei in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer oder bei einem Verkehrsunternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beschäftigt sind, haben – unabhängig davon, ob eine Entsendung nach Österreich vorliegt und unbeschadet des Absatz eins, – folgende vom Verkehrsunternehmer bereitgestellte Unterlagen bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      Belege, aus denen
      1. Litera a
        im Falle einer Güterbeförderung das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber, oder
      2. Litera b
        im Falle einer Personenbeförderung der Aufnahme- und Absetzort der beförderten Fahrgäste
      ersichtlich sind, wie etwa im Falle der Litera a, einen elektronischen Frachtbrief (e-CMR) oder die in Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, genannten Belege, und
    2. Ziffer 2
      Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.04.2006 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1054, Amtsblatt Nummer L 249 vom 31.07.2020 Seite 1, und (EU) Nr. 165 aus 2014,, oder in Teil B Abschnitte 2 und 4 von Anhang 31 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
    Verkehrsunternehmer haben die vorgenannten Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form dem Fahrer bereitzustellen. Die Verpflichtung nach diesem Absatz gilt sowohl bei Entsendungen nach Österreich als auch in jenen Fällen, in denen keine Entsendung nach Österreich vorliegt, beispielsweise nach Paragraph eins a, oder wegen eines Transits durch Österreich.
  3. Absatz 3,Paragraph 21, Absatz eins, bleibt im Übrigen unberührt.

Schlagworte

Beladeort, Aufnahmeort

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40245421