(1a)Absatz eins aEntgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.Entgegen Absatz eins, Ziffer eins, gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach Paragraph 19, Absatz eins, irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach Paragraph 19, Absatz 3, vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach Paragraph 19, Absatz 4, vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.