Bundesrecht konsolidiert: Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 26, tagesaktuelle Fassung

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 26

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
    2. Ziffer 2
      in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
    begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz eins aEntgegen Absatz eins, Ziffer eins, gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach Paragraph 19, Absatz eins, irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach Paragraph 19, Absatz 3, vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach Paragraph 19, Absatz 4, vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.
  3. Absatz 2Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz 3, nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

09.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40237310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/44/P26/NOR40237310