Kurztitel
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LSD-BG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Informationsverpflichtung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland
§ 18.Paragraph 18,
Arbeitgeber mit Sitz im Inland haben den in § 17 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen auf schriftliches Verlangen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe oder Zusammenarbeit nach § 17 benötigt werden, soweit diese Behörden und Stellen die Auskünfte nicht aufgrund anderweitiger Vorschriften oder aus anderen gleichwertigen Informationsquellen erlangen können. Arbeitgeber mit Sitz im Inland haben den in Paragraph 17, Absatz eins, genannten Behörden und Stellen auf schriftliches Verlangen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe oder Zusammenarbeit nach Paragraph 17, benötigt werden, soweit diese Behörden und Stellen die Auskünfte nicht aufgrund anderweitiger Vorschriften oder aus anderen gleichwertigen Informationsquellen erlangen können.
Im RIS seit
14.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Gesetzesnummer
20009555
Dokumentnummer
NOR40181705