(6)Absatz 6Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 47 Abs. 2 gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen haben, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen haben, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.