Bundesrecht konsolidiert: Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 34, Fassung vom 21.01.2026

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 34

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

16.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

Text

Verteilung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsVerwertungsgesellschaften haben für die Verteilung auf der Grundlage der von ihren Mitgliederhauptversammlungen beschlossenen allgemeinen Grundsätze feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln können kulturell hochwertige Werke oder Schutzgegenstände höher als andere und Originalwerke höher als Bearbeitungen bewertet werden. Verwertungsgesellschaften, denen Urheber und Inhaber abgeleiteter Rechte angehören, können bei der Verteilung Angehörige beider Gruppen unabhängig davon berücksichtigen, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Ferner können Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung nach Paragraph 59 a, Absatz eins, UrhG wahrnehmen, bei der Verteilung des daraus eingenommenen Entgelts auch die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mitberücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Verteilung und die Ausschüttung an die Rechteinhaber und an andere Verwertungsgesellschaften sind regelmäßig, sorgfältig, korrekt und so schnell wie möglich durchzuführen. Sie sind möglichst genau und nachvollziehbar vorzunehmen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
  3. Absatz 3Die Verteilung und die Ausschüttung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs vorzunehmen, in dem die Einnahmen aus den Rechten und Ansprüchen eingezogen wurden. Bei Beträgen, die von anderen Verwertungsgesellschaften eingezogen wurden, hat dies spätestens sechs Monate nach Erhalt zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Fristen nach Absatz 3, verlängern sich um die Zeit, die jeweils erforderlich ist, um der Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden.
  5. Absatz 5Rechtfertigt die Höhe der im Einzelnen auszuschüttenden Beträge den mit der Ausschüttung verbundenen Aufwand nicht, so kann mit der Ausschüttung zugewartet werden, bis die auszuschüttenden Beträge eine vertretbare Höhe erreicht haben. Diese Beträge sind in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40256416

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P34/NOR40256416