wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach § 71 Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach § 71 Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Paragraph 71, Absatz 3, nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;