Bundesrecht konsolidiert: Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 72, Fassung vom 13.12.2025

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 72

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat die Wahrnehmungsgenehmigung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 3, innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Paragraph 71, Absatz 3, nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;
    3. Ziffer 3
      die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach Paragraph 71, Absatz 3, fortsetzt.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmungsgenehmigung zu widerrufen.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181200

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P72/NOR40181200