(2)Absatz 2Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können Einschränkungen des Rechts der Mitglieder, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, aufgrund eines der folgenden Kriterien zulassen:
Dauer der Mitgliedschaft,
Beträge, die ein Mitglied erhalten hat oder die ihm zustehen,
vorausgesetzt, diese Kriterien werden in einer fairen und verhältnismäßigen Weise festgelegt und angewendet.