Bundesrecht konsolidiert: Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 15, Fassung vom 13.12.2025

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 15

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Teilnahme- und Stimmrecht

Paragraph 15,
  1. Absatz einsAlle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt und stimmberechtigt.
  2. Absatz 2Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können Einschränkungen des Rechts der Mitglieder, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, aufgrund eines der folgenden Kriterien zulassen:
    1. Ziffer eins
      Dauer der Mitgliedschaft,
    2. Ziffer 2
      Beträge, die ein Mitglied erhalten hat oder die ihm zustehen,
    vorausgesetzt, diese Kriterien werden in einer fairen und verhältnismäßigen Weise festgelegt und angewendet.
  3. Absatz 3Jedes Mitglied einer Verwertungsgesellschaft hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die in seinem Namen an der Mitgliederhauptversammlung teilnimmt und das Stimmrecht ausübt, sofern die Vertretung nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können die Bestellung von Vertretern etwa auf die Vertretung durch andere Mitglieder oder durch eine Höchstzahl vertretener Mitglieder beschränken, soweit dadurch die angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft nicht beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4Ein Vertreter wird jeweils nur für eine einzige Mitgliederhauptversammlung bestellt. Der Vertreter genießt bei der Mitgliederhauptversammlung dieselben Rechte wie das Mitglied, das ihn bestellt hat. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds, das ihn bestellt hat, abzustimmen.
  5. Absatz 5Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft haben die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen und ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben können. Sie können die elektronische Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen.

Schlagworte

Teilnahmerecht

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P15/NOR40181143