Bundesrecht konsolidiert: Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 9, Fassung vom 08.06.2020

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 9

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Dauer und Kundmachung von Wahrnehmungsgenehmigungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Wahrnehmungsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen. Sie endet durch Verzicht oder Widerruf durch die Aufsichtsbehörde.
  2. Absatz 2Ein Verzicht auf die Wahrnehmungsgenehmigung wird wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde die bei ihr eingelangte Verzichtserklärung auf ihrer Website kundgemacht hat.
  3. Absatz 3Die Erteilung, der Inhalt und die Beendigung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P9/NOR40181137