Bundesrecht konsolidiert: Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 82, Fassung vom 08.06.2020

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 82

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schlichtungsausschuss

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDer Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenats sind von der Bestellung ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit eingeschriebenem Schreiben den beabsichtigten Antrag zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht der Antragsgegner nicht binnen zwei Wochen mit eingeschriebenem Schreiben an den Antragsteller das von ihm bestellte Mitglied namhaft, dann kann der Antragsteller beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des zweiten Mitglieds und des Vorsitzenden beantragen. Wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des zweiten Mitglieds den Vorsitzenden, dann kann jede Partei beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des Vorsitzenden beantragen; gemeinsam können die Parteien diesen Antrag auch vor Ablauf der Frist stellen.
  3. Absatz 3Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder haben Anspruch auf eine Entlohnung, die vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang ihrer Tätigkeit durch Verordnung zu regeln ist. Der Anspruch des zweiten Mitglieds auf Zahlung dieser Entlohnung richtet sich gegen die mit der Bestellung säumige Partei, der Anspruch des Vorsitzenden gegen beide Parteien zur ungeteilten Hand.
  4. Absatz 4Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern zukommende Anzahl von Stimmen treffen.
  5. Absatz 5Der Schlichtungsausschuss kann die Aufsichtsbehörde um administrative Unterstützung ersuchen.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181210

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P82/NOR40181210