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Bundesrecht konsolidiert: Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 74, Fassung vom 08.06.2020
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D)
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 74
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 08.06.2020
§ 73 am 08.06.2020
§ 75 am 08.06.2020
Alle Fassungen
§ 74 heute
§ 74 gültig ab 01.06.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.06.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VerwGesG 2016
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Kontrolle der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge
§ 74.
Paragraph 74,
(1)
Absatz eins
Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2)
Absatz 2
Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der Änderungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit widersprechen.
(3)
Absatz 3
Vor Ablauf der Frist nach Abs. 2 dürfen die Änderungen nicht angewendet werden.
Vor Ablauf der Frist nach Absatz 2, dürfen die Änderungen nicht angewendet werden.
(4)
Absatz 4
Die Aufsichtsbehörde kann nachträgliche aufsichtsbehördliche Maßnahmen auch dann treffen, wenn sie die Änderungen nicht untersagt hat.
Im RIS seit
20.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Gesetzesnummer
20009532
Dokumentnummer
NOR40181202
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P74/NOR40181202