Bundesrecht konsolidiert: Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 69, Fassung vom 08.06.2020

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 69

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

4. Unterabschnitt
Aufsicht

Inhalt der Aufsicht

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Österreich die ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen.
  2. Absatz 2Für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass sich die Aufsicht auf die Einhaltung der Aufgaben und Pflichten nach der Richtlinie 2014/26/EU in Österreich beschränkt.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde hat gegen Personen vorzugehen, die Rechte und Ansprüche ohne Genehmigung oder Berechtigung in Österreich kollektiv wahrnehmen (Paragraph 3, Absatz 3,).
  4. Absatz 4Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft, Rechteinhaber, Nutzer, Verwertungsgesellschaften und sonstige Beteiligte können die Aufsichtsbehörde über Tätigkeiten oder Umstände in Kenntnis setzen, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz darstellen. Ein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde besteht jedoch nicht.
  5. Absatz 5Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde die von ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.
  6. Absatz 6Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederhauptversammlung, einer Delegierten- oder Bezugsberechtigtenversammlung, der Mitgliederversammlung einer Mitgliedseinrichtung, den Sitzungen einer gemeinsamen Vertretung und an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen und dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen abzugeben.

Schlagworte

Delegiertenversammlung

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181197

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P69/NOR40181197