Bundesrecht konsolidiert: Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 61, Fassung vom 08.06.2020

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 61

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Wahrnehmungspflicht

Paragraph 61,
  1. Absatz einsVerwertungsgesellschaften nach Paragraph 54, Absatz eins,, die für das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen oder anbieten, müssen mit anderen Verwertungsgesellschaften, die solche Bewilligungen nicht erteilen oder anbieten, auf deren Verlangen einen Vertrag über die Wahrnehmung dieser Rechte zu denselben Bedingungen wie für ihr eigenes Repertoire schließen. Sie haben das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften in ihre Angebote aufzunehmen, die sie an Anbieter von Online-Diensten richten.
  2. Absatz 2Eine Verwertungsgesellschaft, die ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über eine solche Wahrnehmung des Repertoires einer anderen Gesellschaft erhält, hat hierauf schriftlich und unverzüglich zu antworten.
  3. Absatz 3Die Verwaltungskosten, die die mit der Wahrnehmung betraute Verwertungsgesellschaft der betrauenden Verwertungsgesellschaft für die erbrachten Leistungen in Rechnung stellt, dürfen die Kosten nicht übersteigen, die ihr vernünftigerweise entstanden sind.
  4. Absatz 4Die betrauende Verwertungsgesellschaft hat der betrauten Verwertungsgesellschaft die für die Erteilung der Bewilligungen für Online-Nutzungen erforderlichen Informationen über ihr eigenes Musikrepertoire zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Zu diesem Zweck hat es die betraute Verwertungsgesellschaft der betrauenden Verwertungsgesellschaft zu ermöglichen, elektronisch Daten über die Werke, Rechte und Gebiete, für die sie die Rechte einräumt, zu übermitteln. Dabei haben die betroffenen Verwertungsgesellschaften möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch zu berücksichtigen, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.
  6. Absatz 6Sind die Informationen unzureichend oder in einem Format angeboten worden, das die zu betrauende Verwertungsgesellschaft im Sinn des vorangegangen Absatzes nicht annehmen muss, ist diese berechtigt, die vernünftigerweise für die Erfüllung der Anforderungen anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen oder diejenigen Werke auszuschließen, zu denen keine ausreichenden oder verwendbaren Informationen vorgelegt wurden.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P61/NOR40181189