(1)Absatz einsVerwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1, die für das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen oder anbieten, müssen mit anderen Verwertungsgesellschaften, die solche Bewilligungen nicht erteilen oder anbieten, auf deren Verlangen einen Vertrag über die Wahrnehmung dieser Rechte zu denselben Bedingungen wie für ihr eigenes Repertoire schließen. Sie haben das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften in ihre Angebote aufzunehmen, die sie an Anbieter von Online-Diensten richten.Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 54, Absatz eins,, die für das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen oder anbieten, müssen mit anderen Verwertungsgesellschaften, die solche Bewilligungen nicht erteilen oder anbieten, auf deren Verlangen einen Vertrag über die Wahrnehmung dieser Rechte zu denselben Bedingungen wie für ihr eigenes Repertoire schließen. Sie haben das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften in ihre Angebote aufzunehmen, die sie an Anbieter von Online-Diensten richten.