Bundesrecht konsolidiert: Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 57, Fassung vom 08.06.2020

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 57

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Sammlung und Sicherung des Datenbestandes

Paragraph 57,
  1. Absatz einsVerwertungsgesellschaften nach Paragraph 54, Absatz eins, haben die Daten über die von ihnen wahrgenommenen Rechte auf dem neuesten Stand zu halten. Sie haben es Rechteinhabern, anderen Verwertungsgesellschaften und Anbietern von Online-Diensten durch standardisierte Verfahren zu ermöglichen, eine fehlerhafte Erfassung der Rechte in den Fällen zu melden, in denen diese Grund zur Annahme haben, dass die den Nutzungsbewilligungen für die Bereitstellung von Online-Diensten zugrunde gelegten Daten nicht richtig sind.
  2. Absatz 2Solche Verwertungsgesellschaften haben es weiters ihren Bezugsberechtigten zu ermöglichen, ihnen elektronisch Daten über ihre Werke, ihre Rechte und die Gebiete, für die sie die Rechte einräumen, zu übermitteln. Dabei haben Verwertungsgesellschaften und Bezugsberechtigte möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch zu berücksichtigen, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181185

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P57/NOR40181185