(1)Absatz einsVerwertungsgesellschaften, die die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken dadurch nutzbar machen, dass sie Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen, müssen über vollständige und richtige Daten über die von ihnen wahrgenommenen Werke, Rechteinhaber und Rechte sowie ausreichende Kapazitäten zur Verarbeitung solcher Daten verfügen, um effizient und transparent Nutzungsbewilligungen für einzelne Werke, Rechteinhaber oder Rechte und einzelne Gebiete zu erteilen, Meldungen der Nutzer zu verarbeiten, die Nutzungen zu verrechnen und die eingezogenen Beträge rasch zu verteilen.Verwertungsgesellschaften, die die in den Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken dadurch nutzbar machen, dass sie Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen, müssen über vollständige und richtige Daten über die von ihnen wahrgenommenen Werke, Rechteinhaber und Rechte sowie ausreichende Kapazitäten zur Verarbeitung solcher Daten verfügen, um effizient und transparent Nutzungsbewilligungen für einzelne Werke, Rechteinhaber oder Rechte und einzelne Gebiete zu erteilen, Meldungen der Nutzer zu verarbeiten, die Nutzungen zu verrechnen und die eingezogenen Beträge rasch zu verteilen.