Bundesrecht konsolidiert: Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 54, Fassung vom 08.06.2020

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 54

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

8. Abschnitt
Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben

Anforderungen an Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für Online-Dienste in mehreren Staaten erteilen

Paragraph 54,
  1. Absatz einsVerwertungsgesellschaften, die die in den Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken dadurch nutzbar machen, dass sie Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen, müssen über vollständige und richtige Daten über die von ihnen wahrgenommenen Werke, Rechteinhaber und Rechte sowie ausreichende Kapazitäten zur Verarbeitung solcher Daten verfügen, um effizient und transparent Nutzungsbewilligungen für einzelne Werke, Rechteinhaber oder Rechte und einzelne Gebiete zu erteilen, Meldungen der Nutzer zu verarbeiten, die Nutzungen zu verrechnen und die eingezogenen Beträge rasch zu verteilen.
  2. Absatz 2Diese Verwertungsgesellschaften müssen weiters in der Lage sein, die von ihnen wahrgenommenen Rechte an jedem Werk oder Teil eines Werkes, deren Rechteinhaber und die Gebiete, für die die Rechte eingeräumt wurden, festzustellen.
  3. Absatz 3Zu diesem Zweck müssen sie eindeutige Kennungen verwenden, die es ihnen ermöglichen, Rechteinhaber und Werke zu bestimmen, wofür möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken zu berücksichtigen sind, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.
  4. Absatz 4Sie müssen ferner in der Lage sein, Fehler in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die Bewilligungen im Sinn des Absatz eins, erteilen, rasch und wirksam zu erkennen und zu beheben.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181182

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P54/NOR40181182