(4)Absatz 4Die Fristen nach Abs. 3 verlängern sich um die Zeit, die jeweils erforderlich ist, um der Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden.Die Fristen nach Absatz 3, verlängern sich um die Zeit, die jeweils erforderlich ist, um der Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden.