(1)Absatz einsVerwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.Verwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach Paragraphen 23,, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.