Bundesrecht konsolidiert: Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 28, Fassung vom 08.06.2020

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 28

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Informationsverpflichtungen vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags

Paragraph 28,
  1. Absatz einsVerwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach Paragraphen 23,, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.
  2. Absatz 2Ferner haben sie Rechteinhaber vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufzuklären.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181156

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P28/NOR40181156